Das sollte ich als Hausbesitzer wissen!

 

Der Energieausweis

Seit Anfang 2008 mit der Einführung der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV 2007, hat die Bundesregierung die Pflicht eines Energieausweises für Wohngebäude beschlossen.

Der Energieausweis wird unterschieden in Bedarf und Verbrauch.

Er hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Die Aufgabe des Energieausweises ist, bei vermieteten oder zum Verkauf stehenden Wohnungen oder Häusern dem Interessenten die Möglichkeit zu geben, durch den  Energieausweis das Objekt energetisch zu beurteilen.

 

 

Über die Jahre hinweg wurde der Energieausweis immer weiter verschärft.

Am 01. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung 2013 in Kraft.

Darin ist geregelt, dass bei Immobilienanzeigen zukünftig der energetische Kennwert und falls vorhanden, die Effizienzklasse angeben werden muss.

Bei Besichtigung einer Immobilie muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis bereits unaufgefordert vorlegen. Sollte es zu einem Verkauf oder einer Vermietung kommen, ist der Ausweis auszuhändigen.

Beim deutschen Institut für Bautechnik, werden seit dem 1. Mai 2014 alle neu ausgestellten Energieausweise registriert und mit einer Nummer versehen. Diese kann nur ein Energieberater beantragen. 

Mit In Kraft treten des Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 01.11.2020, wurde der Energieausweis überarbeitet und stellt weiterhin ein wichtigen Teil des neuen Gesetztes da.

 

Durch die zukünftige stichprobenartige Kontrolle der Energieausweise ist mit Bußgeldern bis zu 15.000 € zu rechnen.